Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Soleg

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma soleg
 
§ 1 - Allgemeines

a) Unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführen.

b) Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

c) Gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Geschäfte.

§ 2 - Angebot

a) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

b) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen, insbesondere technischen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

c) Die in der Leistungsbeschreibung des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung festgelegten Eigenschaften legen die Beschaffenheiten des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Öffentliche Äußerungen des Herstellers, ihrer Gehilfen oder Dritter (z. B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) enthalten keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.

d) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben geben nur annähernd Maße und Werte wieder, von denen wir im Rahmen der Leistungserbringung abweichen dürfen, soweit diese Abweichungen nicht wesentlich, technisch notwendig oder aus anderen Gründen geboten sind. Technische Änderungen des Liefergegenstandes bzw. technische Weiterentwicklungen sind ausdrücklich vorbehalten.

e) Güte und Maße bestimmen sich nach einschlägigen DIN-Normen bzw. Datenblättern, soweit nicht anderweitige Standards oder ausländische Normen schriftlich vereinbart werden. Sofern keine DIN-Normen oder Datenblätter existieren, gelten entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Die Bezugnahme auf Normen, Datenblätter oder Werks-Prüfungsbescheinigungen aller Art stellt keine eigenständige Zusicherung oder Vereinbarung einer Beschaffenheit dar.

§ 3 - Preise, Zahlungsbedingungen

a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise am Tage der Lieferung. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise ohne Montage und ohne Verpackungs- und Transportkosten sowie zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

b) Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Lieferung gegen Transportrisiken zu versichern. Die Versicherungskosten sind vom Kunden zu tragen.

c) Unsere Rechnungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Zahlungen haben mit schuldbefreiender Wirkung auf eines unserer auf der Rechnung angegebenen Konten zu erfolgen.

d) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

e)  Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden ernsthaft in Frage stellen (z. B. Bitte um Zahlungsaufschub, Nichteinlösen eines Schecks, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung) werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Wir sind außerdem berechtigt, vertragliche Leistungen, soweit diese noch nicht vollständig ausgeführt sind, bis zur restlosen Bezahlung zurückzustellen oder nur gegen Vorauszahlungen oder  gegen Gewährung von Sicherheiten auszuführen. Wir sind weiter berechtigt, gelieferte Waren auf Kosten des Kunden zurückzuholen, ohne dass damit vom Recht, vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 4 - Lieferung und Montage

a)  Vereinbarungen über eine Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit) sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich getroffen werden. Unsere rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Anzahlungen, erfüllt hat.

b)  Unsere Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.

c) Können wir nicht pünktlich leisten, informieren wir den Kunden umgehend.

d) Haben wir eine Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, höherer Gewalt oder Verzögerungen unserer Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

e) Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Kunden durch die Verzögerung ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 Prozent, insgesamt aber höchstens 5 Prozent des Werts desjenigen Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

f) Wir sind zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit in angemessenem Unfang berechtigt.

 
§ 5 - Gefahrübergang

a)  Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Nebenleistungen, wie insbesondere Versandkosten oder die Anlieferung übernehmen. Soweit wir als weitere Nebenleistung des Kaufs der Produkte oder aber gesondert als Hauptleistung die Montage erbringen, geht die Gefahr ebenso zunächst über, sobald das Produkt unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat. Nur soweit eine Abnahme bei Werkverträgen zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.

b)  Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.

 
§ 6 - Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an allen Leistungsgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Leistungsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Leistungsgegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Leistungsgegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Leistungsgegenstandes zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

b) Der Kunde ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

c)  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

d) Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

e) Die Verarbeitung oder Umbildung des Leistungsgegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Leistungsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Leistungsgegenstand.

f)  Wird der Leistungsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Leistungsgegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

g) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Leistungsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

h)  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 7 - Mängelansprüche (Gewährleistung)

a) Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte, es sei denn, im Einzelfall ist insoweit eine andere Beschaffenheit vereinbart. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:

(1)    wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden,

(2)    bei natürlichem Verschleiß,

(3)    bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,

(4)    bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, oder

(5)    bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.

b) Sofern der Kunde Unternehmer im Sinn von § 14 BGB ist, setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

c)  Soweit ein Mangel einer Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder - bei erheblichen Mängeln - vom Vertrag zurückzutreten.

d) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

e) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

f)  Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

g)  Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.  

 
§ 8 - Garantien

a) Wir geben keine Garantien für unsere Produkte, die neben den uns treffenden gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsregelungen gelten sollen. Sofern zu unseren Produkten Garantieangaben gemacht werden, etwa in Preislisten, Prospekten, Angeboten und sonstigen Unterlagen, handelt es sich dabei stets um Hinweise auf Garantieerklärungen der Hersteller, für die wir nicht einstehen.

b) Im Fall der Inanspruchnahme einer Garantie bemühen wir uns, beim Hersteller die Anerkennung der Garantie zu erreichen, es sei denn, die Inanspruchnahme ist erkennbar unberechtigt.


§ 9 - Gesamthaftung

 Eine weitergehende Haftung als sie in § 7 vorgesehen ist, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf persönliche Schadensersatzhaftungen unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 
§ 10 - Verjährung

 Gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BG haften wir bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen einschließlich etwaiger zugehörenden Planungs- und Überwachungsleistungen ein Jahr ab Ablieferung oder Abnahme. Ausgenommen hiervon sind Bauwerke einschließlich etwaig zugehörenden Planungs- und Überwachungsleistungen sowie Baumaterialien, sofern sie eingebaut werden; für diese Leistungen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, sofern nicht im Einzelfalle die jeweils aktuellen Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) insgesamt einbezogen sind.

 
§ 11 - Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Zwiesel.

b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unabhängig davon, wo die Leistung zu erbringen ist oder wo der Leistungserfolg einzutreten hat. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

c) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Deggendorf. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
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